Entschuldungsprogramm ASEG NRW

Nach § 89 Absatz 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite bzw. Kassenkredite) aufnehmen, um die jederzeitige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. In der Praxis haben sich diese Liquiditätskredite in vielen Kommunen jedoch zu einem dauerhaften Finanzinstrument entwickelt, was eigentlich verboten ist und ein hohes (Zins-) Risiko darstellt.


Als Beleg für diese Entwicklung wird die Höhe der in den Kommunalbilanzen ausgewiesenen "Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung" herangezogen. Ende 2023 wurde ein Bestand in Höhe von ca. 20 Mrd. Euro festgestellt. Trotz des Rückganges um fast 8 Mrd. Euro seit 2016 wird der aktuelle Stand immer noch als zu hoch betrachtet, insbesondere in einzelnen hochverschuldeten Kommunen. Diesen mangelt es nach aktueller Sachlage an einer Perspektive, diese hohen Kassenkredite jemals zurückführen zu können (sog. "Vergeblichkeitsfalle").


Vor diesem Hintergrund hat die Landesregierung NRW am 25. Februar 2025 einen Gesetzesentwurf (Referentenentwurf) eines Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW) zur Entlastung hochverschuldeter Kommunen beschlossen. Ziel ist es, dass nach der Entschuldung (=Schuldübernahme durch das Land) keine Kommune mehr als 1.500 EURO pro Einwohner an Liquiditätskrediten hat. Dafür stellt das Land NRW 30 Jahre lang einen Betrag von jeweils 250 Mio. EURO zur Verfügung.

Häufige Fragen

  • Was ist das ASEG NRW?

    ASEG NRW bedeutet:  Gesetz zur anteiligen Entschuldung von Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen

    (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) vom 13. Mai 2025 (Entwurf).


    Zweck des ASEG ist die (anteilige) Entschuldung von besonders durch Altschuldenlasten betroffenen Kommunen in NRW, um die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit zu sichern.

  • Wer darf am Entschuldungsprogramm teilnehmen?

    Die Maßnahmen nach diesem Gesetz dienen der anteiligen Entschuldung von Kommunen, die in ihren Kernhaushalten über übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung verfügen.


    Kommunen im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden und Kreise im Land Nordrhein-Westfalen.


    Nicht antragsberechtigt sind Gemeinden, bei denen nach Maßgabe der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl in den Gemeindefinanzierungsgesetzen der Jahre 2016 bis 2025 stets um mehr als 200 Prozent überstiegen hat.


  • Wie hoch ist das individuelle Entschuldungsvolumen?

    Allen teilnehmenden Kommunen wird ein einheitlicher Anteilswert (ca. 47%) ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung durch das Land Nordrhein-Westfalen abgenommen (Mindestentschuldung). Sofern eine teilnehmende Kommune nach der Mindestentschuldung übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung von mehr als 1 500 Euro je Einwohnerin und Einwohner aufweist, werden die übermäßigen Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung oberhalb dieses Betrages vollständig von dem Land Nordrhein-Westfalen übernommen (Spitzenentschuldung).


  • Was muss ein Antrag alles enthalten und wie wird beantragt?

    Dem Antrag sind beizufügen:

    1. der Beschluss des Rates oder des Kreistages über das Ausüben der Antragsberechtigung und die damit verbundene Beauftragung zur Stellung des Antrages nach Absatz 1,

    2. der festgestellte Jahresabschluss oder hilfsweise der bestätigte Entwurf desselben zum 31. Dezember 2023 sowie

    3. der Prüfungsbericht nach § 4 Absatz 3 ASEG.


  • Wie werden die Anträge vom Land geprüft und was/wie wird bewilligt?

    Das für Kommunales zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium werden unverzüglich nach Ablauf der Frist in § 4 Absatz 1 Satz 2 durch die NRW.BANK über die eingegangenen Anträge, einschließlich der darin enthaltenen Daten, informiert und erhalten diese zu ihrer Verfügung. Das für Finanzen zuständige Ministerium, das für Kommunales zuständige Ministerium und die NRW.BANK sind berechtigt, über die im Rahmen des Antragsverfahrens übermittelten Daten hinaus, jederzeit weitere, die beantragte Übernahme von Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung betreffende Informationen und Unterlagen bei den teilnehmenden Kommunen anzufordern.


  • Wie erfolgt die Entschuldung im Einzelnen?

    Die Entschuldung erfolgt in Form der Schuldübernahme nach § 415 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie wird dadurch bewirkt, dass das Land im Wege des Schuldnerwechsels in den bestehenden Kreditvertrag mit der Gläubigerin oder dem Gläubiger eintritt und die Kommune vollständig aus den Verpflichtungen dieses Vertrags entlassen wird.

  • Welche wichtige Fristen sind zu beachten?

    Der Antrag ist bei der NRW.BANK spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages des dritten Monats des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats elektronisch einzureichen (Anm.: voraussichtlich noch 2025). Auf dieser Grundlage werden bis spätestens Ende 2026 die angemeldeten Liquiditätskredite per Schuldübernahme gemäß § 415 Absatz 1 Satz 1 BGB in die Landesschuld übernommen.


    Für ungeklärte oder noch umzuschuldende Kredite besteht eine Nachfrist bis längstens 31.12.2028. Danach ist keine Schuldübernahme mehr möglich.


  • Was ist alles vorzubereiten?

    - das Teilnahmeverfahren gemäß §§ 1 bis 3 ASEG NRW, insbesondere die eigene Steuerkraft


    - das Antragsverfahren gemäß § 4 ASEG NRW


    - die Berechnung des Entschuldungsvolumens gemäß § 5 ASEG NRW


    - die Fortschreibung der Darlehensbestände vom 31.12.2023 bis zum Bewilligungsstichtag


    - Saldenbestätigungen o.Ä.


    - das Schuldübernahmeverfahren gemäß §§ 6 und 7 ASEG NRW sowie


    - ein eventuelles Restschuldverfahren gemäß § 7 Absatz 5 ASEG NRW.

  • Was sind die Mindestinhalte für die Prüfung gem. § 4 Absatz 3 ASEG NRW?

    Die Überprüfung des Bestandes an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis in dem, dem Antrag zugrundeliegenden, Jahresabschluss nach Absatz 2 Nummer 2 und des Abzugsbetrages nach § 3 Absatz 2 auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

  • Wie kann CHE-Kommunalberatung Sie beim Antragsverfahren unterstützen?

    CHE kann auf dreierlei Arten unterstützen


     - im Rahmen eines 90-minütigen Webinars werden die elemtaren Grundzüge des ASEG NRW vorgestellt und besprochen


    - im Rahmen eines eintägigen Online-Seminars werden die verschiedenen Schritte zur Vorbereitung des Antragsverfahrens gemäß § 4 ASEG NRW vertiefend besprochen und/oder


    - im Rahmen einer Begleitung während des gesamten Antragsverfahrens kann CHE die antragstellenden Kommunen mit Checklisten und Empfehlungen qualitätssichernd unterstützen, als Gesprächspartner für interne und externe Adressaten (insbesonder die Wirtschaftsprüfer:innen) dienen und mit einem Abschlussbericht das gesamten Verfahren qulitätssichernd übersichtlich dokumentieren. 


    - Auf Wunsch kann CHE darüber hinaus das gesamte Entschuldungsverfahren in den örtlichen Gremien vortragen und für Rückfragen zur Verfügung stehen.


Unsere Angebote zum ASEG NRW

Webinar zum Altschuldenentlastungsgesetz (ASEG NRW)

Das 90 minütige Webinar behandelt die Voraussetzungen und die Vorbereitung des Antragsverfahrens gemäß § 4 Altschuldenentlastungsgesetz NRW (ASEG NRW).


Im wesentlichen werden folgende Punkte behandelt:

  • Antragsberechtigung
  • Berechnung der "übermäßigen Liquiditätskredite"
  • Berechnung des Entschuldungsvolumens
  • Bilanzierung von Entschuldungsmaßnahmen

Was Sie erwartet:

  • Checkliste zur Vorbereitung des Antragsverfahrens
  • Foliensatz zu den wesentlichen Anforderungen
  • Excel-Modell zur Berechnung des Entschuldungsvolumens

Begleitung zur Vorbereitung des Antragsverfahrens gem. § 4 ASEG NRW

Begleitung des gesamten Antrags-, Berechnungs-, Bewilligungs- und Schuldübernahmeverfahrens, insbesondere die Klärung der Antragsvoraussetzungen gemäß §§ 3 bis 5 E-ASEG und die Berechnung des Entschuldungsvolumens. Im Einzelnen sind dies:


  1. Unterstützung bei der Zusammenstellung der antragsbegründenden Unterlagen (Anforderungsliste und Vollständigkeitskontrolle)
  2. Voraussetzungsprüfung gemäß § 2 Absatz 3 i.V.m. § Absatz 3 Absatz 4 E-ASEG betreffend die eigene Finanzkraft (Steuerkraftmesszahlen 2016 bis 2025)
  3. Unterstützung im Berechnungsverfahren durch eigene Berechnungen und kritische Prüfung des Bewilligungsbescheides
  4. Prüferische Durchsicht und Aufbereitung der Postenakten zu den Posten 2.4 Liquide Mittel und 4.3 Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung im Hinblick auf die Richtigkeit von Ansatz und Ausweis zum Abschlussstichtag 2023 sowie zum Antragsstichtag,
  5. Kritische Durchsicht der Saldenbestätigungsaktion zum 31.12.2023 hinsichtlich der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung und der Liquiden Mittel in der Schlussbilanz 2023
  6. Prüfung des Tagesabschlusses der Kasse zum 31.12.2023 und Abstimmung mit den Bilanzsalden
  7. Kritische Durchsicht hinsichtlich nicht ansatzfähiger Darlehen (Bereinigungen), insbesondere hinsichtlich investiver Liquiditätskredite und „Gute Schule 2000“ u.Ä., Klärung von stichtagsbezogenen Schwebeposten usw.
  8. Ableitung der stichtagsbezogenen Darlehensliste nebst Dokumentation der begründenden Unterlagen (Vertragsverzeichnis)
  9.  Ermittlung und Darstellung des Gesamtbestands an liquiden Mitteln und Liquiditätskrediten zum 31.12.2023 nach der kritischen Durchsicht, ggf. Darstellung und Erläuterungen zu Abweichungen vom festgestellten Jahresabschluss 
  10. Kritische Durchsicht der Darlehensliste und der Unterstützung der Darlehensfortschreibung (Aktualisierungen) gemäß § 4 Absatz 4 E-ASEG NRW bis zum Stichtag der Antragstellung
  11. Kritische Durchsicht hinsichtlich der Ablösbarkeit von Bestandsdarlehen gemäß § 7 Absatz 3 E-ASEG NRW und Darstellung von eventuellen Ablösungshemmnissen bzw. Umschuldungsbedarfen im Sinne des § 7 Absätze 3 bis 6 E-ASEG NRW
  12. Unterstützung bei der Auswahl des Wirtschaftsprüfers und der Begleitung der Prüfung zur Beschleunigung und Qualitätssicherung des Prüfverfahrens
  13. Erstellung eines Berichtes über die prüferische Durchsicht der Postenakten und der weiteren antragsbegründenden Unterlagen analog IDW S 7 Grundsätze für die Erstellung von Jahresabschlüssen zur Vorbereitung und Beschleunigung der Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer